Gesetze / Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre

ParlStG 1974

§ 2

Die Parlamentarischen Staatssekretäre werden vom Bundespräsidenten ernannt. Der Bundeskanzler schlägt dem Bundespräsidenten die Ernennung im Einvernehmen mit dem Bundesminister vor, für den der Parlamentarische Staatssekretär tätig werden soll.

§ 1 § 3